Allgemeine Einkaufs­bedingungen (AEB)

Holzner Druckbehälter GmbH
Stand: 01.06.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Holzner Druckbehälter GmbH (nachfolgend „HOLZNER“).
(2) Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HOLZNER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Textform.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Bestellungen von HOLZNER erfolgen schriftlich oder elektronisch und sind nur in dieser Form verbindlich.
(2) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
(3) Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen anzunehmen. Erfolgt keine Annahme, ist HOLZNER zum Widerruf berechtigt.
(4) Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen an.

§ 3 Unterlagen, Zeichnungen und Beistellungen

(1) An sämtlichen dem Lieferanten überlassenen Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, CAD-Daten, Mustern, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behält sich HOLZNER sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.
(2) Die Unterlagen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
(3) Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung für andere Zwecke ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HOLZNER unzulässig.
(4) Nach Abschluss des Auftrags sind sämtliche Unterlagen und Datenträger unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu löschen.

§ 4 Vertraulichkeit und Nutzung von KI-Systemen

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche technischen, kaufmännischen und betrieblichen Informationen von HOLZNER vertraulich zu behandeln.
(2) Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen, Spezifikationen, Angebote, Fertigungsunterlagen oder sonstige vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HOLZNER weder an Dritte weitergegeben noch in öffentlich zugängliche oder nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden.
(3) Die Verarbeitung vertraulicher Informationen in KI-Systemen gilt als Weitergabe an Dritte.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

§ 5 Liefertermine und Lieferverzug

(1) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vollständigen und vertragsgemäßen Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort.
(3) Erkennbare Verzögerungen sind HOLZNER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen.
(4) Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von HOLZNER zulässig.
(5) Gerät der Lieferant in Verzug, ist HOLZNER berechtigt, für jede vollendete Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes geltend zu machen, maximal jedoch 5 % des Nettoauftragswertes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Rechte wegen Lieferverzuges dar.

§ 6 Versand und Lieferung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Haus an die von HOLZNER benannte Empfangsstelle einschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.
(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Materialnummer beizufügen.
(3) Fehlende Lieferdokumente gehen zu Lasten des Lieferanten.
(4) Mehrkosten aufgrund einer vom Lieferanten gewählten Express- oder Sonderversandart trägt der Lieferant.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Übergabe der Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort auf HOLZNER über.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf Veranlassung von HOLZNER erfolgt.

§ 8 Qualität und Dokumentation

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen Normen entspricht.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben.
(3) Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
(4) Soweit vereinbart, gehören insbesondere folgende Unterlagen zum Lieferumfang:
• Materialzeugnisse
• Werkszeugnisse
• Prüfprotokolle
• Schweißnachweise
• Konformitätserklärungen
• CE-Dokumentationen
• Betriebsanleitungen
• sonstige vereinbarte technische Dokumentationen
(5) Fehlen vereinbarte Dokumentationen oder Nachweise, gilt die Lieferung als nicht vollständig erbracht. HOLZNER ist berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Vorlage sämtlicher vereinbarter Unterlagen zurückzuhalten.
(6) HOLZNER ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Audits beim Lieferanten sowie bei dessen Unterlieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung der Qualitätsfähigkeit, Produktsicherheit oder Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(2) HOLZNER ist verpflichtet, die Ware lediglich im ordentlichen Geschäftsgang zu prüfen.
(3) Offensichtliche Mängel werden innerhalb von 14 Kalendertagen angezeigt.
(4) Versteckte Mängel können innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit nach Entdeckung gerügt werden.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 30 Monate ab Lieferung.
(6) Im Falle eines Mangels kann HOLZNER nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
(7) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist HOLZNER berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Die Kosten trägt der Lieferant.

§ 10 Produkthaftung und Rückrufkosten

(1) Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.
(2) Wird HOLZNER aufgrund eines Produktfehlers in Anspruch genommen, hat der Lieferant HOLZNER auf erstes Anfordern freizustellen.
(3) Dies gilt auch für notwendige Rückruf-, Austausch-, Prüf- und Feldmaßnahmen.
(4) Der Lieferant trägt sämtliche angemessenen Kosten, die HOLZNER im Zusammenhang mit der Untersuchung, Bewertung, Rückverfolgung, Rückholung, Nachbesserung oder dem Austausch fehlerhafter Produkte entstehen.

§ 11 Versicherungen

(1) Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten.
(2) Die Mindestdeckungssumme beträgt, soweit keine höhere gesetzliche Anforderung besteht, 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis.
(3) Der Nachweis der Versicherung ist HOLZNER auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
(2) Die Preise beinhalten sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Nebenkosten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HOLZNER.

§ 13 Rechnungen und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ausschließlich als PDF-Datei an die von HOLZNER benannte Rechnungsadresse zu übermitteln.
(2) Rechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
• Bestellnummer
• Lieferantennummer (soweit vorhanden)
• Lieferdatum
• Leistungsbeschreibung
• Rechnungsnummer
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung:
• innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
• innerhalb von 30 Tagen netto.
(4) Die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang einer prüffähigen Rechnung sowie vollständiger und mangelfreier Lieferung.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur anerkannt, soweit sie sich auf die konkrete Forderung aus der jeweiligen Lieferung beziehen.
(2) Erweiterte, verlängerte oder konzernbezogene Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.
(3) HOLZNER ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und weiterzuveräußern.

§ 15 Beistellungen

(1) Von HOLZNER beigestellte Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen oder Unterlagen bleiben Eigentum von HOLZNER.
(2) Der Lieferant hat diese Gegenstände unentgeltlich zu verwahren und gegen Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff zu sichern.
(3) Beschädigte oder verlorene Beistellungen sind auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen.
(4) Beigestellte Materialien, Werkzeuge und Vorrichtungen sind als Eigentum von HOLZNER zu kennzeichnen und getrennt von fremdem Eigentum aufzubewahren.

§ 16 Datenschutz und Compliance

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere in den Bereichen:
• Arbeitsschutz
• Umweltrecht
• Korruptionsbekämpfung
• Exportkontrolle
• Sanktionsrecht
• Produktsicherheit
(3) Schwerwiegende Verstöße berechtigen HOLZNER zur außerordentlichen Kündigung bestehender Vertragsverhältnisse.
(4) Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor Verlust, Manipulation, unbefugtem Zugriff und Cyberangriffen zu treffen.

§ 17 Insolvenz des Lieferanten

(1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, ist HOLZNER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Eigentum von HOLZNER ist unverzüglich herauszugeben.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der Holzner Druckbehälter GmbH.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Weilheim i. OB.
(3) HOLZNER bleibt berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend zu machen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.