Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Holzner Druckbehälter GmbH
Stand: 01.06.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Montagen, Werkleistungen, Reparaturen, Serviceeinsätze und Angebote der Holzner Druckbehälter GmbH (nachfolgend „HOLZNER“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, HOLZNER hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von HOLZNER sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Technische Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichtsangaben, Leistungsdaten, Abbildungen und Produktbeschreibungen dienen ausschließlich der Beschreibung der Leistung und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die Auftragsbestätigung sowie die darin enthaltenen technischen Spezifikationen.
(2) Konstruktive Änderungen, technische Verbesserungen oder Anpassungen aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder technischer Anforderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(3) Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können Auswirkungen auf Preise, Lieferzeiten und Leistungsumfang haben.

§ 4 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk (EXW gemäß Incoterms® in der jeweils gültigen Fassung).
(3) Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Entsorgungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
(4) Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsabschluss Material-, Energie-, Lohn-, Transport- oder Beschaffungskosten wesentlich, ist HOLZNER berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Bei Projekten mit längerer Fertigungs- oder Ausführungsdauer ist HOLZNER berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(4) Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, ist HOLZNER berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Voraussetzungen sowie nach Eingang vereinbarter Anzahlungen und erforderlicher Unterlagen des Auftraggebers.
(3) HOLZNER ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(4) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung, Rohstoffmangel, Energieengpässen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder Epidemien, Cyberangriffen, Lieferstörungen bei Vorlieferanten, Verkehrs- oder Transportstörungen sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches von HOLZNER.
(5) Dauern solche Ereignisse länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

§ 7 Montageleistungen

(1) Soweit Montageleistungen vereinbart sind, hat der Auftraggeber die Baustelle rechtzeitig und fachgerecht vorzubereiten.
(2) Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:
• freien Zugang zur Baustelle,
• ausreichende Strom-, Wasser- und Medienversorgung,
• geeignete Hebe- und Transporteinrichtungen,
• Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften,
• sichere Arbeitsbedingungen,
• erforderliche Genehmigungen und Freigaben.
(3) Verzögerungen, Wartezeiten oder Behinderungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 8 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung oder mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
(2) Dies gilt auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn HOLZNER weitere Leistungen, insbesondere Transport oder Montage, übernommen hat.

§ 9 Abnahme

(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
• die Leistung in Gebrauch genommen wird oder
• innerhalb von zehn Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend gemacht werden.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von HOLZNER.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
(4) Bei Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber HOLZNER unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an HOLZNER ab. HOLZNER nimmt diese Abtretung an.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HOLZNER berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Fristsetzung zurückzunehmen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
(3) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von HOLZNER Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 12 Haftung

(1) HOLZNER haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HOLZNER nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 13 Verjährung

(1) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
(2) Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen insbesondere für Bauwerke, arglistig verschwiegene Mängel, Produkthaftungsansprüche und Personenschäden.

§ 14 Schutz von Unterlagen und Know-how

(1) Sämtliche Zeichnungen, Berechnungen, Fertigungsunterlagen, Modelle, Spezifikationen, CAD-Daten, Schweißdokumentationen sowie sonstige technische und kaufmännische Unterlagen bleiben Eigentum der Holzner Druckbehälter GmbH.
(2) Sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei HOLZNER.
(3) Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden.
(4) Eine Nutzung für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Vertrages ist unzulässig.
(5) Technische Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Angebote oder sonstige vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HOLZNER weder an Dritte weitergegeben noch in nicht freigegebene IT- oder KI-Systeme eingegeben werden.
(6) Auf Verlangen von HOLZNER sind sämtliche Unterlagen, Datenträger und Kopien unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.

§ 15 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet, insbesondere gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen der Holzner Druckbehälter GmbH.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen technischen, kaufmännischen und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Auftraggeber hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor Verlust, Manipulation, unbefugtem Zugriff und Cyberangriffen zu treffen.

§ 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Weilheim i. OB.
(3) HOLZNER bleibt berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.